CARROSSERIE & LACK
Jakob Hauser AG
Äussere Luzernerstrasse 12
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CH-4800 Zofingen

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GARANTIE   
Einleitung

Die hohe Fertigungsqualität heutiger Automobile erlauben die Gewährung von langjährigen Garantien. Gemäss OR muss auf jeden verkauften Gegenstand 1 Jahr Garantie gewährt werden.

Nach massiven Korrosionsproblemen einiger Hersteller Ende der 70-Jahre wurden erstmals mehrjährige Garantien abgegeben. Die Hersteller reagierten damit auf die Garantie von sogenannten Rostschutzstationen (Dinitrol, Dr. Riehm usw.), welche nach einer fachmännischen Behandlung durch eine Carrosseriewerkstatt eine bessere Garantie bieten konnten als das Automobilwerk selbst.

Obwohl Rost eigentlich kein Thema mehr ist, kommt es ab und zu wieder zu Marken- oder Typenspezifischen Durchrostungen. Die Garantie wird vom Herstellerwerk gewährt. Erfolgt an einem Auto ein Eingriff, erlischt die Garantie im reparierten Bereich. Für diesen Bereich muss die ausführende Firma einspringen. Dabei ist es eigentlich nicht relevant, ob die ausführende Firma in die Organisation des Herstellers eingebunden ist oder nicht.

Ob Aluminiumcarrosserien ebenfalls von Korrosion betroffen sein werden, wird die Zukunft zeigen. Die Problematik liegt dort, wo Aluminium mit Stahl in Verbindung kommt.


Fakten

Wird an einem Fahrzeug ein Eingriff vorgenommen, erlischt im reparierten Bereich die Garantie. Für diese Arbeit muss also der Reparaturbetrieb anstelle des Herstellers einspringen. Alle anderen vom Hersteller abgegebenen Garantien bleiben unverändert bestehen. Das heisst: Eine allfällige Mängelrüge eines Kunden darf vom Hersteller nur abgelehnt werden, wenn sie in einem kausalen Zusammenhang mit dem Eingriff steht.

Die Garantie nimmt jedoch immer mehr die Stellung eines Kundenbindung-Instrumentes an. Es wird versucht, mit unsinnig langen Garantiezeiten (30 Jahre!) den Kunden ein Autoleben lang in der eigenen Organisation zu halten und während dieser Zeit jeden Franken Wertschöpfung, den der Unterhalt und die Reparatur generiert, abzuschöpfen. Dass kaum ein Auto viel länger als 10 Jahre in der Schweiz im Verkehr ist, ist jedoch jedem klar.

Langfristig dürften die Geprellten die Konsumenten und die Versicherungswirtschaft sein. Gelingt es mit derartigen Machenschaften, die unliebsame Konkurrenz auszuschalten, entsteht ein absolut geschützter Markt. Dessen Preisentwicklungen sind absehbar.

Die Strategien der verschiedenen Fahrzeughersteller sind denn auch sehr unterschiedlich. Sehr restriktiv in dieser Beziehung ist eigentlich nur ein Automobilhersteller. Dieser global tätige Konzern will sämtliche Arbeiten ausschliesslich in der eigenen Organisation behalten. Der Widerspruch dieses Verhaltens ist offensichtlich: Einerseits werden in der globalisierten Marktwirtschaft alle Handelshemmnisse und Schranken beseitigt. Gleichzeitig werden neue, künstliche "Grenzen" geschaffen, dies ist dann nicht Protektionismus eines Landes, sondern der eines Konzerns - mit den gleichen Konsequenzen.

Grundsätzlich haftet jedes Unternehmen für seine geleistete Arbeit. Wir gehen über die übliche Gewährleistung von 1 Jahr hinaus und gewähren eine Garantie von bis zu 5 Jahren sowie die volle Weiterführung der Werksgarantie im reparierten Bereich.



Wichtig zu wissen

Die Gesetzgebung ist eindeutig. Wird ein Garantieanspruch vom Hersteller abgelehnt, ist dies nur statthaft, wenn ein kausaler Zusammenhang mit der Reparatur besteht. Praktisch alle Hersteller/Importeure haben auf Druck der WEKO (Wettbewerbskommission, früher Kartellgesetz) ihre Garantiebestimmungen angepasst.

Wir springen zu 100% in die Garantie ein. So sind wir für Garagenbetriebe, Flottenbesitzer, Versicherungen und natürlich auch Fahrzeughalter ein zuverlässiger Partner.

Die freie Werkstättenwahl ist gewährleistet und aufgrund der Marktsituation ein vernünftiges Preisniveau bei höchster Fachkompetenz sichergestellt.

Eine spezielle Situation besteht bei Leasingfahrzeugen. Wird das Fahrzeug nach einer vereinbarten Laufzeit der Leasingfirma, resp. der Garage zurückgegeben, muss im Reparaturfall das Einverständnis eingeholt werden. Ein Fahrzeughalter, der das Fahrzeug bloss nutzt, kann also in der Wahl des Reparaturbetriebes eingeschränkt sein.

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